AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für das „eBike Abo“

Die Rebike Finance GmbH (im Folgenden auch „Rebike“) bietet über die Internetadresse „www.ebike-abo.de“ (im Folgenden auch „Webseite“) an, neue und neuwertige E-Bikes im Rahmen eines „Abonnements“ (Mietvertrag) mit der Bezeichnung „eBike Abo“ zu mieten. Mietverträge mit Rebike können nur volljährige Personen schließen, die einen Wohnsitz in Deutschland oder Österreich haben.

 

§ 1 Geltungsbereich, Definitionen

1.1 Alle Angebote, Mietverträge, Lieferungen und Dienstleistungen aufgrund von Bestellungen unserer Kunden (nachfolgend „Mieter“) im Rahmen des „eBike Abo“ über unsere Webseite www.ebike-abo.de, persönlich bei uns vor Ort, per Telefon und E-Mail, unterliegen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden auch „AGB“ genannt). Wir (im Folgenden auch „Vermieter“) sind:

Rebike Finance GmbH

Aidenbachstrasse 54

81379 München

Geschäftsführer: Sven Erger, Thomas Bernik

Amtsgericht München, HRB 268923

Telefon: +49 89 38038680

E-Mail-Adresse: service@ebike-abo.de

Internet-Adresse: www.ebike-abo.de

1.2 Unser Produktangebot „eBike Abo“ richtet sich an Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, also an eine natürliche Person, die die Bestellung zu einem Zweck abgibt, der weder ihrer gewerblichen noch selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann und an Unternehmen, sofern diese das E-Bike ihren Mitarbeitern zur nichtgewerblichen oder selbstständigen beruflichen Nutzung überlassen (siehe § 13 dieser AGB).

1.3 Geschäftsbedingungen des Mieters finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen.

 

§ 2 Vertragsschluss

2.1 Die Präsentation und Bewerbung von Artikeln und Verträgen auf unserer Webseite stellt kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Mietvertrags dar.

2.2 Mit dem Absenden einer Bestellung über unsere Webseite durch Anklicken des Buttons „Zahlungspflichtig bestellen“ geben Sie ein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Mietvertrags über ein E-Bike ab. Sie sind an die Bestellung für die Dauer von 10 Kalendertagen nach Abgabe der Bestellung gebunden; Ihr gegebenenfalls nach § 12 bestehendes Recht, Ihre Bestellung zu widerrufen, bleibt hiervon unberührt. Bevor Sie die Schaltfläche „Zahlungspflichtig bestellen“ betätigen, wird Ihnen nochmals eine Zusammenfassung Ihrer Bestellung und der von Ihnen angegebenen Daten angezeigt. Sie können die Bestellung nochmals überprüfen und gegebenenfalls durch Klick auf die ausgefüllten Schaltflächen Korrekturen vornehmen.

2.3 Wir werden den Zugang Ihrer über unsere Webseite abgegebenen Bestellung unverzüglich per E-Mail bestätigen. In einer solchen E-Mail liegt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung, es sei denn, darin wird neben der Bestätigung des Zugangs zugleich die Annahme erklärt.

2.4 Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir Ihre Bestellung durch eine Annahmeerklärung annehmen. Wir behalten uns vor und nach der Annahme des Vertrags jederzeit eine Bonitäts- und Identitätsprüfung des Mieters vor. Sollte die Bonitätsprüfung ein hohes Risiko eines Zahlungsausfalls ergeben, sind wir jederzeit berechtigt, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.

2.5 Wir weisen darauf hin, dass unsere Muttergesellschaft Rebike Mobility GmbH, Aidenbachstrasse 54, 81379 München, von uns bevollmächtigt ist, uns rechtsgeschäftlich beim Vertragsabschluss, bei dessen Durchführung und dessen Beendigung zu vertreten. Die Vollmacht erstreckt sich auch auf die operative Durchführung des Vertragsverhältnisses.

2.6 Zur Umsetzung des Vertrags ist es notwendig, dass der Mieter ein Konto auf der Website anlegt.

 

§ 2a Besonderheiten bei der Anmietung von S-Pedelecs

2a.1 Führerscheinpflicht

Für S-Pedelecs besteht neben einer Helm- und Versicherungspflicht (die Versicherung wird von uns als Halter zur Verfügung gestellt) auch eine Führerscheinpflicht. Um ein S-Pedelec fahren zu dürfen, muss ein Führerschein der Klasse „AM“ erworben werden. Wer einen Autoführerschein (Klasse B / alt Klasse 3) besitzt, deckt die Führerscheinklasse AM hierbei mit ab. Neben Führerschein und Versicherung muss auch eine gültige Betriebserlaubnis vorliegen. Führerschein und Betriebserlaubnis müssen stets mitgeführt werden. Sie sind als Mieter des SPedelecs verpflichtet, diese gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.

Der Mieter ist bei der Nutzung des S-Pedelecs weiter dazu verpflichtet, sich mit den Verkehrsregeln für S-Pedelecs bzw. Kleinkrafträdern vertraut zu machen. Rechte und Pflichten für Fahrräder im Straßenverkehr greifen in diesem Fall nicht. Bei Nichtbeachten der Verkehrsregeln für S-Pedelecs haftet der Fahrer.

Wir als Halter des S-Pedelecs prüfen den Führerschein, um Schwarzfahrten gem. §§7, 21 StVG zu verhindern.

Wird das S-Pedelec vom Mieter an Dritte ausgeliehen, ist der Mieter gesetzlich dazu verpflichtet, die Fahrerlaubnis des Dritten sachgemäß zu prüfen (§§ 7, 21 StVG). Bei unterlassener Prüfung oder Missachtung der Führerscheinpflicht haftet der Mieter für die von ihm zugelassene Schwarzfahrt.

2a.2 Verkehrssicherer Zustand

Gem. § 23 StVO hat der Fahrzeugführer (nach Übergabe des S-Pedelecs also der Mieter) für den verkehrssicheren Zustand des S-Pedelecs zu sorgen.

Dementsprechend muss vor jeder Fahrt geprüft werden, ob ein verkehrssicherer Zustand des S-Pedelecs gegeben ist.

2a.3 Helmpflicht

Gem. §21a Abs. 2 StVO ist die Person, welche Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt zum Tragen eines geeigneten Schutzhelmes verpflichtet. Handelsübliche Fahrradschutzhelme sind in diesem Falle als nicht geeignet anzusehen, da diese nicht für Geschwindigkeiten von bis zu 45 km/h zugelassen sind.

Sie sind als Mieter verpflichtet, auch die besondere Helmpflicht als Mieter des SPedelecs zu beachten.

 

§ 3 Zustand des E-Bikes, Lieferschein

3.1 Der Mieter sucht sich das von ihm gewünschte E-Bike auf unserer Webseite aus. In welchem Zustand sich das E-Bike befindet (in der Regel neu oder neuwertig), lässt sich der jeweiligen Beschreibung entnehmen.

3.2 Der Mieter erhält bei Übergabe des E-Bikes durch die Spedition einen Lieferschein. Dieser ist bei Erhalt zu prüfen und der Vermieter innerhalb von 3 Werktagen über etwaige Abweichungen zwischen tatsächlicher Lieferung und Lieferschein zu informieren. Sollte der Mietgegenstand bei Lieferung Schäden aufweisen, ist der Vermieter unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen ab Lieferung, hierüber unter Beifügung von Fotos zu informieren. Erfolgt die Meldung eines Schadens nicht rechtzeitig, wird bei der Rückgabe des Mietgegenstands davon ausgegangen, dass das E-Bike im Zeitpunkt der Lieferung durch den Vermieter keine Schäden aufgewiesen hat. Diese Vermutungsregel gilt nicht, wenn der Mieter nachweist, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des E-Bikes vorhanden war.

Alle Waren, die auf dem Lieferschein angegeben sind, müssen vom Mieter am Ende der Mietlaufzeit an den Vermieter zurückgegeben werden.

 

§ 4 Mietdauer

4.1 Das Mietverhältnis beginnt mit der Übergabe des E-Bikes und hat, je nach durchgeführter Wahl des Mieters beim Bestellvorgang, eine Grundlaufzeit von 6, 12 oder 24 Monaten.

4.2 Wird das Mietverhältnis nicht spätestens 1 Kalendermonat vor Ablauf der jeweiligen Mietzeit von einer der Parteien in Textform (z.B. über das Kundenkonto) gekündigt, verlängert sich der Mietvertrag automatisch um jeweils einen weiteren Monat. Eine ordentliche Kündigung während einer jeweiligen Laufzeit ist ausgeschlossen.

4.3 Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsmäßigen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so sind beide Parteien dazu berechtigt, einseitig das Mietverhältnis um die Dauer des Bestehens des Mangels zu den ursprünglichen Bedingungen zu verlängern. Die Verlängerung erfolgt durch schriftliche Erklärung oder per E-Mail (service@ebike-abo.de) gegenüber der anderen Vertragspartei. Die Erklärung muss bis spätestens zwei Wochen vor Ende der ursprünglich vereinbarten Mietzeit erfolgen.

Sofern der Nutzungsausfall nicht länger als 3 Tage dauert, haben weder Mieter noch Vermieter einen Anspruch auf eine Verlängerung der Mietzeit.

 

§ 5 Einmalige Servicegebühr, Miete

5.1 Mit Abschluss des Mietvertrags wird, soweit es keine abweichende Vereinbarung gibt, eine einmalige Servicegebühr in Höhe von 99,00 EUR inkl. USt. für die Vertragsabwicklung fällig, welche der Mieter innerhalb von 5 Werktagen nach Vertragsschluss durch ein auf unserer Webseite angegebenes Zahlungsmittel begleichen muss.

5.2 Daneben ist der Mieter für die Dauer der Mietzeit verpflichtet, die vereinbarte Miete zu leisten. Die monatliche Mietzahlung ist ab Beginn des Mietverhältnisses jeweils zu Beginn des monatlichen Mietzeitraums fällig. Die erste Mietzahlung ist somit mit Übergabe des E-Bikes fällig.

5.3 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter für die monatlich geschuldeten Mietzahlungen eine SEPA-Einzugsermächtigung für sein Konto zu gewähren. Das entsprechende Konto des Mieters ist beim Bestellvorgang anzugeben. Sollte sich die Kontoverbindung ändern, ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich eine neue Einzugsermächtigung zu erteilen. Sofern eine Lastschrift mangels Deckung oder aus vom Mieter zu vertretenden Gründen nicht eingelöst oder nachträglich widerrufen wird, befindet sich der Mieter in Zahlungsverzug. Der Mieter erhält in diesem Fall eine Mahnung mit einer Zahlungsfrist und hat dem Vermieter zudem die Kosten der Rücklastschrift zzgl. einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 EUR zu zahlen, es sei denn der Mieter weist nach, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

5.4 Eine Minderung oder Befreiung von der Zahlung des Mietzinses ist ausgeschlossen, wenn der Mieter den Mangel zu vertreten hat.

5.5 Der Vermieter ist berechtigt, nach billigem Ermessen weitere im OnlineGeschäft übliche Bezahlmethoden einzuführen, (z. B. den Dienst „Paypal“, Banküberweisung) und vom Mieter die entsprechende Nutzung zu verlangen, sofern dies für den Mieter zumutbar und für diesen nicht mit Transaktions-Kosten verbunden ist.

 

§ 6 Versicherungsschutz

6.1 Das E-Bike ist zu den nachfolgenden Bedingungen weltweit versichert, das SPedelec europaweit. Die Versicherungssumme steht im Schadensfalle dem Vermieter zu und wird an diesen ausgezahlt. Hierdurch wird eine eventuell bestehende Zahlungspflicht des Mieters gegenüber dem Vermieter aus einem Schadensfall (sofern nach den nachstehenden Bedingungen versichert) – je nach Höhe der Zahlung seitens der Versicherung an den Vermieter – reduziert bzw. aufgehoben. Sollte die Versicherung einen Versicherungsfall ablehnen, ist der Vermieter nicht verpflichtet, die Versicherung auf Zahlung der Versicherungssumme zu verklagen. Dies gilt nicht, wenn die Ablehnung seitens der Versicherung offensichtlich unbegründet ist.

6.2 Versicherte Sachen

Versichert sind:

a) Fahrräder und Fahrräder mit Tretunterstützung (S-Pedelecs, E-Bikes);

b) für deren Funktion dienende Teile (wie Sattel, Lenker, Lampen, Gepäckträger) - einschließlich des Akkus, des zur Diebstahlsicherung mitgeführten eigenständigen Schlosses und von mitgeführten elektronischen Diebstahlsicherungen;

c) soweit nicht nach b) versichert, Zubehör, wie z.B. Kindersitz, Fahrradkorb und Anhänger, es sei denn dies ist gemäß Ziffer 6.3 ausgeschlossen. Die Entschädigungsleistung für Zubehör ist pro Versicherungsfall auf 100 EUR begrenzt.

Bei S-Pedelecs ist die Entschädigungsleistung für Fahrradzubehör bis auf maximal 1000 EUR begrenzt.

6.3 Nicht versicherte Sachen

Nicht versichert sind:

a) Velomobile/vollverkleidete Fahrräder;

b) Eigenbauten;

c) Dirt-Bikes;

d) Nachträglich angebaute optische und/oder elektronische Zubehörteile wie Navigationssysteme, Action-Cams etc.

6.4 Versicherte Gefahren und Schäden

6.4.1. Allgemein

Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch nachfolgend beschriebene Gefahren und Schäden beschädigt oder zerstört werden oder infolgedessen abhandenkommen:

a) Fahrradunfall

Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrrad oder E-Bike/Pedelec einwirkendes Ereignis.

Versicherungsschutz besteht auch für Fahrräder und E-Bikes/ Pedelecs, die mit einem Kraftahrzeug, Wasserfahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel befördert werden und durch einen Unfall des Transportmittels zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen.

b) Fall- oder Sturzschäden

Versichert ist das Umfallen des Fahrrads oder E-Bikes/Pedelecs sowie der Sturz mit dem Fahrrad oder E-Bike/Pedelec – auch ohne äußere Einwirkung.

c) Vandalismus

Vandalismus liegt vor, wenn ein Täter versicherte Sachen vorsätzlich beschädigt oder zerstört (Sachbeschädigung).

d) Brand und Explosion

e) Sturm, Hagel, Überschwemmung, Lawinen, Erdrutsch

f) Bedienungsfehler und unsachgemäße Handhabung

g) Material, Produktions- und Konstruktionsfehler

Versicherungsschutz gilt nach Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist für die Ansprüche aus Sachmängelhaftung.

6.4.2. Diebstahl

Weiterhin wird für das Abhandenkommen des versicherten Fahrrads/E-Bikes durch die folgenden Gefahren Schutz gewährt, sofern die jeweilige Gefahr im Versicherungszertifikat als versichert ausgewiesen ist:

a) Diebstahl:

Fahrräder, Fahrradanhänger und E-Bikes/Pedelecs sind nur versichert, sofern sie in verkehrsüblicher Weise durch ein Schloss oder mindestens in gleichwertiger Weise gesichert wurden (z. B. wenn Fahrräder an einem Fahrradträger mit abschließbarem Rahmenhalter befestigt sind oder sich in einem verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines Kraftfahrzeuges befinden).

Lose mit genannten Gegenständen verbundene und regelmäßig deren Gebrauch dienende Sachen werden nur ersetzt, wenn sie zusammen mit den genannten Gegenständen entwendet worden sind.

b) Einbruchdiebstahl, sofern

• das versicherte Fahrrad/E-Bike in einem geschlossenen Bereich verwahrt wurde;

• sich das versicherte Fahrrad/E-Bike in einem verschlossenen Haus, verschlossenen Wohnung oder Keller oder einem verschlossenen Raum eines Gebäudes befand;

c) Raub und Plünderung sind in folgenden Fällen gegeben:

• Anwendung von Gewalt. Der Räuber wendet gegen dem Mieter Gewalt an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl).

• Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben. Der Mieter gibt Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht.

• Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft. Dem Mieter wird das versicherte Fahrrad/E-Bike weggenommen, weil seine Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands des Mieters haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie z. B. eine Ohnmacht oder ein Herzinfarkt entstanden sein. Plünderung ist das gewaltsame, widerrechtliche Aneignen von Sachen verbunden mit einer möglichen sinnlosen Zerstörung und Beschädigung.

6.4.3. Versicherungsschutz für Elektronikschäden

Elektronikschäden sind Beschädigungen an Akku, Motor und Steuerungsgeräten durch Kurzschluss, Induktion und Überspannung.

6.4.4. Versicherungsschutz für Feuchtigkeitsschäden

Versicherungsschutz besteht für Feuchtigkeitsschäden an Akku, Motor und Steuerungsgeräten.

6.4.5. Versicherungsschutz für Verschleiß

Verschleiß ist die Abnutzung der technischen Teile am versicherten Fahrrad, die der Sicherstellung der Fahrtüchtigkeit bzw. Sicherheit dienen, inklusive Reifen und Bremsbelägen. Versicherungsschutz besteht bis zu einem maximalen Fahrradalter von 3 Jahren und gilt ausschließlich bei mehrmonatigen und Jahresverträgen. Der Verschleiß ist zudem nur dann versichert, wenn die versicherten technischen Teile vor Erreichen der üblichen technischen Lebensdauer ihre Eigenschaft zur Sicherstellung der Fahrtüchtigkeit des versicherten Fahrrads verlieren.

Versicherungsschutz für Verschleißteile gilt nicht für S-Pedelecs.

6.5. Ausschlüsse: nicht versicherte Gefahren und Schäden

Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht für

a) Schäden, die der Mieter oder sein Repräsentant vorsätzlich herbeigeführt hat; sowie in Fällen von Diebstahl, sofern hierbei das E-Bike mitsamt dazugehörigem Akku-Schlüssel entwendet wurde.

b) Schäden aus Ereignissen, welche bereits bei Versicherungsbeginn eingetreten waren

c) Schäden, die entstehen:

• bei der Teilnahme an Sportveranstaltungen oder Wettkämpfen, sei es im Privat-, Amateur-, oder Profibereich, einschließlich den zugehörigen Übungs- und Trainingsfahrten;

• bei Fahrten zur Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit (auch Downhill-Fahrten) und;

d) Schäden, die nicht die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit der versicherten Sache beeinträchtigen (z. B. Kratzer, Schrammen, Lack- oder ähnliche Schönheitsschäden);

e) Schäden durch Rost oder Oxidation

f) Schäden durch Be- oder Verarbeitung oder Reparatur;

g) Schäden infolge von Manipulationen des Antriebssystems (z. B. Tuning) oder durch nicht fachgerechte Ein- oder Umbauten sowie Reinigung oder ungewöhnliche insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende Verwendung des Fahrrads oder E-Bikes/Pedelecs;

h) Schäden, für die ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag gesetzlich oder vertraglich haftet (z. B. Gewährleistungs- und Garantieansprüche);

i) Schäden infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel

Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schäden, soweit der Mieter dafür von einem Dritten Entschädigung aufgrund von Garantie oder Gewährleistungsbestimmungen beanspruchen kann. Sonstige Ersatzansprüche gegen Dritte gehen entsprechend der gesetzlichen Regelung bis zur Höhe der geleisteten Zahlungen auf den Versicherungsnehmer über, soweit dem Mieter dadurch kein Nachteil entsteht. Soweit der Mieter eine Entschädigung aus einer anderen Sachversicherung (z. B. aus einer anderen Fahrradversicherung oder aus einer Hausratversicherung) beanspruchen kann, ist diese andere Sachversicherung in Anspruch zu nehmen und es besteht kein Versicherungsschutz aus der vorliegenden Versicherung (Subsidiarität). Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.

Der Versicherungsschutz entfällt ferner, wenn dem Vermieter der Eintritt eines Schadens nicht unverzüglich mitgeteilt wird, damit dieser die Versicherung informieren kann. Wird ein Schaden erst bei Rückgabe des E-Bikes festgestellt und gemeldet, leistet die Versicherung nicht.

6.6. Leistungsumfang

6.6.1. Die Entschädigung

Die Entschädigung ist je Versicherungsfall insgesamt auf den Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand maximal auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Bei einer Beschädigung oder Zerstörung des versicherten Fahrrades oder E-Bike leistet der Versicherer im Falle

• eines Teilschadens die Kosten für die vorzunehmenden Reparaturarbeiten bis zur Höhe des Kaufpreises des versicherten Fahrrades oder E-Bikes im Zeitpunkt des Schadenfalles;

• eines Totalschadens oder bei Abhandenkommen durch eine versicherte Gefahr die Kosten, für ein gleichwertiges neuwertiges Fahrrad oder E-Bike gleicher Art und Güte.

Ist das betroffene Fahrrad oder E-Bike nicht mehr erhältlich, wird stattdessen ein Fahrrad oder E-Bike jeden anderen Typs/Modells mit vergleichbaren technischen Merkmalen im Rahmen des Kaufpreises des versicherten Fahrrades oder E-Bike zum Zeitpunkt des Schadenfalls entschädigt.

Für Zubehörteile nach Ziffer 6.2 c) gilt eine Höchstentschädigungsgrenze von 100 EUR je Ereignis (auf erstes Risiko). Bei S-Pedelecs ist die Entschädigungsleistung für Fahrradzubehör bis auf maximal 1000 EUR begrenzt.

6.6.2. Versicherungssumme

Die Versicherungssumme ist der unsubventionierte Kaufpreis (inkl. MwSt.) des im Versicherungszertifikat eingetragenen Fahrrades oder E-Bikes. Die Versicherungssumme steht dem Vermieter zu und wird diesen ausgezahlt, vgl. Ziff. 6.1.

6.6.3. Ersetzt werden im Versicherungsfall bei

a) zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen der Neuwert;

b) beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten für die Wiederherstellung der Verkehrs- und Funktionstüchtigkeit, höchstens jedoch der Neuwert;

c) Elektronik- und Feuchtigkeitsschäden nach Alter des E-Bikes/Pedelecs bzw. des betroffenen Teils ab Erstkauf gestaffelt:

• bis zu einem Alter von 3 Jahren 100% der Reparaturkosten,

• bis zu einem Alter von 6 Jahren 50% der Reparaturkosten,

• ab einem Alter über 6 Jahre 25% der Reparaturkosten

Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt, so besteht kein Entschädigungsanspruch. Restwerte werden angerechnet.

6.7. Obliegenheiten des Mieters

a) Der Mieter hat bei Schäden durch strafbare Handlungen (z. B. mutwillige Beschädigung, Diebstahl, Teilediebstahl (z. B. Akku, Vorderrad) oder Unfallflucht) diese unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, möglichst innerhalb von 24 Stunden nach Feststellung des Ereignisses bei der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Sofern in Zusammenhang mit einem Schaden eine polizeiliche Aufnahme erfolgt ist, ist der Vermieter darüber zu informieren. Wenn keine polizeiliche Aufnahme erfolgt ist, aber weitere Personen beteiligt sind, sind diese dem Vermieter zu benennen.

b) Der Mieter hat sich zu bemühen, jeden Schaden so gering wie möglich zu halten und bei Eintritt des Versicherungsfalls den Schadenseintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich, möglichst innerhalb von 5 Tagen nach Bekanntwerden mindestens in Textform (vgl. § 126b BGB) anzuzeigen und den Vermieter soweit möglich unverzüglich jede Auskunft, auf Verlangen in Schriftform, zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten.

c) Verletzt der Mieter eine der genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Außer im Fall einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Mieter nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war.

6.8 Selbstbeteiligung und Haftung im Falle eines Diebstahls / Teilediebstahls

Die Selbstbeteiligung im Falle eines Diebstahls beträgt in jedem Fall 200 EUR. Die Selbstbeteiligung für S-Pedelecs bei Totalverlust oder Totalschaden beträgt 10 % der Verkaufssumme (UVP). Der Mieter ist verpflichtet, den Akku-Schlüssel stets sicher und getrennt vom E-Bike zu verwahren. Im Falle eines Teilediebstahls besteht keine Selbstbeteiligung.

Im Falle des Diebstahls des E-Bikes mitsamt dem dazugehörenden Akku-Schlüssel, vgl. Ziff. 6.5. a), oder bei einer Verletzung der Obliegenheiten des Mieters in einem durch strafbare Handlung herbeigeführten Schadensfall, vgl. Ziff. 6.7., besteht kein Versicherungsschutz. In diesen Fällen haftet der Mieter gegenüber dem Vermieter in Höhe des Einkaufspreises der Rebike Finance GmbH für das jeweilige E-Bike bzw. bei Teilediebstahl in Höhe des Einkaufspreises des gestohlenen Bestandteils des EBikes.

6.9 Nutzung des E-Bike durch andere Personen als den Mieter

Sofern der Mieter das E-Bike – berechtigt oder unberechtigt – Dritten zur Nutzung überlässt, haftet der Mieter in diesem Fall, soweit nicht die Versicherung leistet, für sämtliche Schäden, welche am E-Bike während der Nutzung durch Dritte eintreten. Dasselbe gilt für den Verlust bzw. Untergang des E-Bikes. Ein eventuelles Verschulden der Dritten wird dem Mieter zugerechnet.

 

§ 7 Weitere Pflichten des Mieters, Gewicht des Nutzers, Nutzung eines

Anhängers

7.1 Der Mieter hat das E-Bike pfleglich zu behandeln und regelmäßig zu reinigen.

7.2 Es dürfen durch den Mieter keine optischen, technischen oder bauliche Veränderungen am E-Bike vorgenommen werden.

7.3 Der Nutzer ist verpflichtet, das zulässige Gesamtgewicht bei der Nutzung des jeweiligen E-Bikes einzuhalten. Das zulässige Gesamtgewicht eines E-Bikes ergibt sich aus der Bedienungsanleitung bzw. der technischen Beschreibung des E-Bikes und setzt sich aus dem Gewicht des E-Bikes, dem Gewicht des Fahrers und den jeweiligen Anbauten (inkl. Fahrradtaschen etc.) zusammen.

7.4 Die Nutzung eines Anhängers ist ausschließlich auf jene angebotenen Modelle beschränkt, die auf der Webseite explizit als dafür tauglich gekennzeichnet sind.

Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch des E-Bikes entstehen (z.B. Gebrauch eines Anhängers bei einem hierfür nicht vorgesehenen E-Bike-Modell), kann der Vermieter gem. Ziff. 9.2 der AGB dem Mieter gegenüber geltend machen. Sollte für die Nutzung eines Anhängers ein Anbau bzw. eine technische Veränderung am EBike durch den Mieter erfolgen, so sind diese Veränderungen vor Rückgabe des EBikes an den Vermieter wieder rückzubauen.

 

§ 8 Instandhaltung, Reparaturen und Austausch des E-Bikes

8.1 Der Ersatz von Verschleißteilen (z. B. Bremsbeläge, Bremsscheiben, Kette, Kettenblätter, Kassette, Reifen, Mäntel der Reifen) ist Sache des Mieters, welcher dieser bei Bedarf fachgerecht auf eigene Kosten (sofern kein  Versicherungsschutz gem. Ziff. 6 besteht) auswechseln muss. Der Vermieter übernimmt die Instandhaltungskosten für das E-Bike mit Ausnahme der vorstehenden Verschleißteile insoweit, als diese trotz ordnungsgemäßen und bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Mietsache entstanden sind.

8.2 Der Mieter muss dem Vermieter jede notwendige Reparatur und Inspektion des E-Bikes (mit Ausnahme des Ersatzes der Verschleißteile) anzeigen. Der Vermieter hat bei den von ihm zu tragenden Reparaturen oder Inspektionen die Wahl, ob er das E-Bike beim Mieter abholen lässt und selbst repariert oder dem Mieter die Reparatur überlässt. Wird die Reparatur dem Mieter überlassen, muss dieser eine vom Vermieter genannte Fachwerkstatt, die sich in zumutbarer Nähe zum Wohnsitz (bei Unternehmern: „Geschäftssitz“, im Folgenden zusammen als „Wohnsitz“ bezeichnet) oder derzeitigen Aufenthaltsort des Mieters befinden muss, aufsuchen und ab zu erwartenden Reparaturkosten von über 500 EUR brutto einen Kostenvoranschlag einholen. Fahrtkosten zur Werkstatt und zurück einschließlich etwaiger Transportkosten für das E-Bike werden nicht erstattet. Der Mieter darf die Reparatur erst nach entsprechender Freigabe des Kostenvoranschlags durch den Vermieter durchführen lassen. Der Mieter geht hinsichtlich der Inspektions- und Reparaturkosten in Vorleistung, sofern die Rechnungshöhe 500 EUR brutto nicht übersteigt. Wird die vorstehende Summe überschritten, zahlt der Vermieter die Kosten direkt an die Fachwerkstatt.

Die Rechnung der Fachwerkstatt für die Inspektion und Reparatur ist, unabhängig von der in Ziff. 8.2 aufgeführten Vorleistungspflicht des Mieters, auf den Vermieter (Rebike Finance GmbH, Aidenbachstrasse 54, 81379 München) auszustellen. Der Mieter hat vor Erteilung des Auftrags sicherzustellen, dass die Fachwerkstatt bereit ist, die Rechnung auf den Vermieter auszustellen. Die Rechnung muss den Anforderungen des § 14 UStG genügen, damit der Vermieter die Erstattung der Vorsteuer beantragen kann. Sollte die Rechnung nicht auf den Vermieter ausgestellt sein oder nicht den Anforderungen des § 14 UStG genügen (im Folgenden: „Rechnungsanforderungen“), ist eine Erstattung durch den Vermieter nicht möglich. Etwas anderes gilt nur, sofern der Mieter nachweist, dass ihn hieran kein Verschulden trifft.

Die Rechnungsanforderungen gelten auch für Inspektionen. Der Mieter ist berechtigt und verpflichtet, nach 12 Monaten seit der Überlassung des E-Bikes oder nach 1200 km Laufleistung (je nachdem, welches Ereignis früher eintritt), bei einer Fachwerkstatt auf Kosten des Vermieters eine Inspektion des E-Bikes durchführen zu lassen. Ein Anspruch des Mieters auf Kostenersatz einer von ihm durchgeführten Inspektion unterhalb der vorstehenden Schwellwerte besteht nicht.

Die Rechnungsanforderungen gelten darüber hinaus für den Ersatz von Verschleißteilen. Die Kostenerstattung durch den Vermieter erfolgt in diesem Fall allerdings nur, sofern Versicherungsschutz gem. Ziff. 6.4.5. dieser AGB besteht. Im Übrigen trägt der Mieter die Kosten selbst.

Bezüglich einer möglichen, verlängerten Mietdauer in den Fällen eines längeren Nutzungsausfalls, vgl. Ziff. 4.3. dieser AGB.

8.3 Die Nutzungsdauer der E-Bikes ist begrenzt, weshalb der Vermieter es sich vorbehält, einzelne E-Bikes bei einer Laufleistung von ca. 1.200 km auszutauschen. Einen Anspruch auf Austausch steht dem Mieter nicht zu.

 

§ 9 Haftung, Verhalten bei einem Verkehrsunfall sowie Diebstahl

9.1 Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen. Im Übrigen gilt für die Haftung des Vermieters Folgendes:

Die Haftung des Vermieters, einschließlich seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, aufgrund Verletzung seiner vertraglichen Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung wegen Schäden aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Vermieters.

Zu wesentlichen Vertragspflichten gehören alle Pflichten des Vermieters, deren Erfüllung die Vertragsdurchführung erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Mieter vertrauen darf.

9.2 Sofern am E-Bike Schäden auftreten, die nicht auf dem ordnungsgemäßen und bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Mieter beruhen (z.B. Unfallschäden) aber aus seiner Sphäre stammen, haftet der Mieter hierfür. Dasselbe gilt für das Abhandenkommen des E-Bikes. Die Haftung entfällt, soweit der in § 6 vereinbarte Versicherungsschutz greift. Unabhängig von der Zahlung durch die Versicherung hat der Mieter in den in § 6 aufgeführten Fällen stets die vereinbarte Selbstbeteiligung zu leisten.

9.3 Wird der Mieter (oder ein Dritter, dem das E-Bike vom Mieter überlassen wurde) während der Nutzung des E-Bikes verschuldet oder unverschuldet in einen Verkehrsunfall oder Ähnliches verwickelt, so hat der Mieter unverzüglich den Vermieter zu benachrichtigen. Der Mieter hat alle erforderlichen Angaben zu machen, die zur Klärung der Haftungsfrage beitragen, insbesondere Nennung von Namen und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw. Angabe des Ortes, an dem das E-Bike gestohlen wurde bzw. sich der Unfall ereignete. Weiterhin hat der Mieter das beim Vermieter anzufordernde Schadensformular vollständig und richtig auszufüllen.

9.4 Bei einem Diebstahl ist der Mieter darüber hinaus verpflichtet, unmittelbar Anzeige bei einer örtlich zuständigen Polizeidienststelle zu erheben, sowie innerhalb von 24h dem Vermieter den Diebstahl zu melden. Dem Vermieter ist eine Kopie der Anzeige zu übersenden. Der Vermieter ist im Falle des Diebstahls und eines Verkehrsunfalls berechtigt, Angaben zur Person des Mieters sowie – soweit abweichend – Nutzers an Dritte (Polizei usw.) weiterzugeben.

 

§ 10 Übergabe, Rückgabe

10.1

Der Vermieter hat bei Ende des Mietverhältnisses das Recht zu bestimmen, ob der Mieter das E-Bike an den Abholort zurückbringt oder der Vermieter eine Abholung beim Mieter veranlasst („Übergabeort“). Der Mieter hat dem Vermieter das E-Bike am Ende der vereinbarten Mietzeit in ordnungsgemäßem und gereinigtem Zustand am Übergabeort zu dem vom Vermieter mitgeteilten Übergabetermin zurückzugeben. Vor dem Übergabetermin erhält der Mieter vom Vermieter zudem das Formular „Checkliste Rückgabe“, welches der Mieter ordnungsgemäß auszufüllen und dem EBike bei der Rückgabe beizulegen hat. Im Falle nicht durchgeführter oder ungenügender Reinigung verpflichtet sich der Mieter zur Zahlung einer pauschalen Vertragsstrafe in Höhe von 30,00 EUR, wobei dem Mieter der Nachweis offensteht, dass kein Schaden eingetreten ist bzw. dass der Schaden wesentlich geringer ist als die vorstehende Pauschale. Sollte der Mieter Gegenstände, die im Lieferschein aufgeführt sind (vgl. Ziff. 3.2 dieser AGB) nicht am vereinbarten Rückgabetag zurückgeben, hat er folgende pauschale Vertragsstrafe an den Vermieter zu leisten, wobei dem Mieter jeweils der Nachweis offen steht, dass kein Schaden eingetreten ist bzw. dass der Schaden wesentlich geringer ist als die jeweilige Pauschale: Bei Fehlen des Diebstahlsicherungs-Schlosses und/oder der zwei Schlüssel: 50,00 EUR, bei Fehlen der Betriebsanleitung des E-Bikes: 25,00 EUR, bei Fehlen eines Akkuschlüssels (pro Schlüssel): 25,00 EUR, bei Fehlen des Ladegeräts: 180,00 EUR, bei Fehlen des Displays: 150,00 EUR. Bei S-Pedelecs erheben sich die Beträge wie folgt: Bei Fehlen des Diebstahlsicherungs-Schlosses und/ oder der zwei Schlüssel: 50,00€, bei Fehlen der Betriebsanleitung des S-Pedelecs: 25,00€, bei Fehlen des Ladegeräts: 300,00€, bei nicht funktionierendem Display: 150,00€, bei Fehlen der Betriebserlaubnis und dem Versicherungsschein: je 80,00€. Sollten weitere Gegenstände durch den Vermieter geliefert worden sein, die vorstehend nicht aufgeführt sind, wird bei deren Fehlen der Einkaufspreis des Vermieters als pauschale Vertragsstrafe angesetzt. Das E-Bike wird vom Vermieter in einem speziellen Fahrradkarton geliefert, welchen der Mieter aufzubewahren und für die Rücksendung zu verwenden hat. Sollte der Fahrradkarton seitens des Mieters nicht für den Rückversand verwendet werden, hat er den Vermieter mindestens 14 Arbeitstage vor dem Rückgabetermin zu informieren und dem Vermieter eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 70,00 EUR zu zahlen, wobei dem Mieter auch hier der Nachweis offensteht, dass kein Schaden eingetreten ist bzw. dass der Schaden wesentlich geringer ist als die vorstehende Pauschale. Der Vermieter wird in diesem Falle einen neuen Fahrradkarton für den Rückversand durch Lieferung seitens einer Spedition zur Verfügung stellen. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass eine Abholung des E-Bikes nicht erfolgen kann, wenn dieses nicht vom Mieter in einem speziellen Fahrradkarton verpackt wurde. Fehlendes Zubehör oder Beschädigungen, die keine üblichen Gebrauchsspuren sind, werden bis 30 Tage nach Abholdatum in Rechnung gestellt.

10.2 Wird das E-Bike dem Vermieter nicht rechtzeitig zurückgegeben, hat der Mieter dem Vermieter mit jedem angefangenen Tag den umzurechnenden Tagesmietzins zu zahlen und gegebenenfalls einen darüber hinaus gehenden Schaden zu ersetzen, sofern die verspätete Rückgabe schuldhaft erfolgte. Sollte der Mieter das E-Bike am Übergabetermin (1. Übergabetermin) nicht an die vom Vermieter beauftragte Spedition übergeben, teilt der Vermieter dem Mieter einen neuen Übergabetermin (2.Übergabetermin) mit. Sollte die Übergabe an dem 2. Übergabetermin nicht stattfinden, teilt der Vermieter dem Mieter einen 3. Übergabetermin mit. Der Mieter verpflichtet sich zur Zahlung einer pauschalen Vertragsstrafe in Höhe von 150,00 EUR, sofern zwei Übergabetermine aus Gründen, die seiner Sphäre zuzurechnen sind, gescheitert sind, wobei dem Mieter der Nachweis offensteht, dass kein Schaden eingetreten ist bzw. dass der Schaden wesentlich geringer ist als die vorstehende Pauschale. Sollte die Übergabe aus Gründen, die der Sphäre des Mieters zuzurechnen sind, auch am 3. vom Vermieter mitgeteilten Übergabetermin nicht stattfinden, verpflichtet sich der Mieter zur Zahlung einer pauschalen Vertragsstrafe in Höhe von 400,00 EUR für die Beauftragung eines Inkassounternehmens zur Abholung des E-Bikes, sofern drei Übergabetermine aus Gründen, die seiner Sphäre zuzurechnen sind, gescheitert sind. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass kein Schaden eingetreten ist bzw. dass der Schaden wesentlich geringer ist als die vorstehende Pauschale.

10.3 Wird bei der Rückgabe des E-Bikes ein Schaden festgestellt, der vom Mieter zuvor nicht gem. Ziff. 3.2 gemeldet wurde, wird vermutet, dass der Schaden während der Mietzeit des Mieters aufgetreten ist. Diese Vermutungsregel gilt nicht, wenn der Mieter nachweist, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des E-Bikes vorhanden war.

Der Mieter haftet für Schäden bei der Rückgabe nur insoweit, als diese nicht gemäß §6 dieser Vereinbarung von der Versicherung gedeckt sind und diese Schäden nicht infolge ordnungsgemäßen und bestimmungsgemäßen Gebrauchs entstanden sind (vgl. Ziff. 9.2 dieser Vereinbarung).

Als Schäden, die durch ordnungsgemäßen und bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden sind, für die der Mieter somit nicht haftet, gelten in der Regel folgende:

a) Leichte Steinschläge im Lack

b) Wenige oberflächliche Kratzer auf dem Lack (bis 1,5 cm Länge)

c) Leichte Kratzer an Pedalaußenseiten, Griffen, Bremshebeln, Laufrädern oder Schloss

d) Angelaufene Bremsscheiben

Auf der Homepage www.ebike-abo.de finden sich Beispiele für Gebrauchsspuren, welche der Vermieter noch nicht als Schäden ansieht. Der Mieter verpflichtet sich, im Falle der Rückgabe des E-Bikes mit Schäden, welche über das in Ziff. 10.3 lit. a) und b) beschriebene Maß hinausgehen, zur Zahlung einer pauschalen Vertragsstrafe in Höhe von 200,00 EUR, wobei dem Mieter der Nachweis offensteht, dass kein Schaden eingetreten ist bzw. dass der Schaden wesentlich geringer ist als die vorstehende Pauschale. Der Vermieter behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vor.

 

§ 11 Datenschutz

Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten aus diesem Vertrag nur zum Zweck der Vertrags- und Übergabeabwicklung und Kundenbetreuung sowie, soweit gesetzlich zulässig, für eigene Werbeaktionen. Es handelt sich hierbei um die vom Mieter angegebenen Daten, wie z.B.: Name, Adresse, Telefonnummer (Mobil oder Festnetz), E-Mail-Adresse. Die Verarbeitung dieser im Rahmen des Mietvertrags erhobenen Daten des Mieters erfolgt im Einklang mit der DSGVO und den weiteren einschlägigen Datenschutzgesetzen. Die Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a) und Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO und nur für die vorstehend genannten Zwecke der Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung und Werbeaktionen. Eine über den Vertragszweck hinausgehende Datenverarbeitung findet nicht statt. Sollte die Erhebung oder Verarbeitung weiterer über den Vertragszweck hinausgehender Daten erforderlich werden, wird der Vermieter hierfür gesondert eine Einwilligung beim Mieter einholen. Im Übrigen verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung unter https://ebike-abo.de/datenschutz.

Für alle Mieter gilt:

Im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung ist es erforderlich, Ihre Identität bzw. Bonität zu überprüfen. Wir werden die hierfür erforderlichen Daten an CRIF GmbH, Rothschildplatz 3/Top 3.06.B, 1020 Wien, übermitteln, die als selbstständiger Verantwortlicher die übermittelten Daten für ihre eigenen Zwecke als Auskunftei und Adressverlag, wie unter https://www.crif.at/datenschutz/ beschrieben, verarbeitet.

Zum Zwecke der Kreditprüfung wird uns die CRIF GmbH, Rothschildplatz 3/Top3.06.B, A-1020 Wien, die in ihrer Datenbank zu Ihrer Person gespeicherten Adress- und Bonitätsdaten einschließlich solcher, die auf Basis mathematischstatistischer Verfahren ermittelt werden, zur Verfügung stellen, sofern wir unser berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt haben. Zur Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erheben oder verwenden wir Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen. Der Vermieter übermittelt im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantragung, die Durchführung und Beendigung dieser Geschäftsbeziehung sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten oder betrügerisches Verhalten an die CRIF GmbH, Rothschildplatz 3/ Top3.06.B, A-1020 Wien. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Art. 6 Abs. 1 lit. b und Art. 6 Abs. 1 lit. f der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO dürfen erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.

Der Datenaustausch mit der CRIF dient auch der Erfüllung gesetzlicher Pflichten zur Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kunden (§ 505a und 506 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Die CRIF verarbeitet die erhaltenen Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertragspartnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben.

Zahlungserfahrungsdaten über unbestrittene und nach Eintritt der Fälligkeit unbezahlte Forderungen sowie Adressdaten werden vom Vermieter an die CRIF GmbH, Rothschildplatz 3/Top 3.06.B, 1020 Wien, zur rechtmäßigen Verwendung im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigungen gemäß § 152 (Auskunfteien über Kreditverhältnisse) der österreichischen Gewerbeordnung 1994 übermittelt. Darüber hinaus werden von der CRIF GmbH erhaltene Informationen zur Prüfung der Identität und Bonität der Mieter herangezogen. Nähere Informationen sind abrufbar unter www.crif.at/datenschutz/.

 

§ 12 Widerrufsrecht, Widerrufsbelehrung

12.1 Wenn Sie Verbraucher i.S.d. § 13 BGB sind (also eine natürliche Person, die die Bestellung zu einem Zweck abgibt, der weder ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann), steht Ihnen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein Widerrufsrecht zu.

12.2 Machen Sie als Verbraucher von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch, so haben Sie die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen.

12.3 Im Übrigen gelten für das Widerrufsrecht die Regelungen, die im Einzelnen wiedergegeben sind in der folgenden

 

Widerrufsbelehrung:

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

Rebike Finance GmbH

Aidenbachstrasse 54

81379 München

Geschäftsführer: Sven Erger und Thomas Bernik

Amtsgericht München, HRB 268923

E-Mail-Adresse: service@ebike-abo.de

Internet-Adresse: www.ebike-abo.de

mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür auf unserer Webseite verfügbare Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Widerrufsfolgen

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

- Ende der Widerrufsbelehrung -

 

12.4 Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Fernabsatzverträgen zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht.

 

§ 13 Gewerbliche Nutzung und Untervermietung bzw. Weitergabe des EBikes, Vertragsstrafe

Dem Mieter ist es untersagt, das E-Bike gewerblich oder im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zu nutzen (z.B. als Briefbote) und es Personen zu überlassen, welche das EBike in dieser Weise nutzen. Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters auch darüber hinaus nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen,  insbesondere sie weiter zu vermieten. Hiervon ausgenommen ist die Überlassung des E-Bikes an Arbeitnehmer des Mieters, soweit die Arbeitnehmer das E-Bike nicht gewerblich bzw. in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit nutzen. Eine gewerbliche Weitervermietung des E-Bikes ist in jedem Falle unzulässig.

Verstößt der Mieter gegen eine der Verpflichtungen bzw. Verbote in § 13 Abs. 1, hat er uns für jeden Verstoß eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 500 EUR zu zahlen. Zudem haben wir das Recht, den Vertrag nach Bekanntwerden innerhalb von zwei Wochen außerordentlich zu kündigen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.

 

§ 14 Rechtswahl, Sonstiges

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Rebike ist weder bereit, noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

Stand: Januar 2023